Der weitere Verlauf der Veranstaltung brachte für die anwesenden Gläubiger zu nächste eine böse Vorahnung wegen der Erfahrungen des Mammut-Termins von 9 Stunden am 19.04.2013.
Es standen 421 fristgerecht zum Forderungstermin vom 15.03.2013 eingereichte Forderungen zur abschließenden Prüfung an. Forderungen, die nach dem 15.03.2013 eingereicht wurden, standen nicht auf der Tagesordnung des 03.05.2013.
6.882.479,64 € an Forderungen fristgerecht eingereicht
Zunächst trug die Rechtspflegerin die generelle Natur der vorliegenden Forderungen vor:
- Miete
- Arbeitnehmerentgelte
- Sozialkassen
- Banken
- Lieferanten
Hiervon sind ein Großteil vom Insolvenzverwalter nach §178 der Insolvenzordnung bestritten. Dies erfolgte zum Teil aus formalen Gründen (Arbeitnehmerforderungen) zum Teil aber auch mangels Unterlagen.
Arbeitnehmerforderungen aus formalen Gründen bestritten
Die Arbeitnehmerforderungen wurden größtenteils aus formalen Gründen bestritten. Dies kann die Verwechselung von Brutto und Netto sein, aber auch eine noch nicht vorliegende Neuberechnung des Insolvenzgeldes von der Arbeitsagentur, so dass sich geringfügige Änderungen ergeben.
Nur wenn eine Forderung bis auf den Cent übereinstimmt, wird sie akzeptiert.
Die Arbeitnehmer bekommen nun Post vom Insolvenzverwalter, der Ihnen Gründe für das Bestreiten mitteilt.
Auf diese können Sie reagieren und damit dann Ihre Forderungen anerkennen lassen.
Durch die Meldung der Forderung ist diese jedoch generell gewahrt.
Rechtspflegerin möchte Termin kurz halten - Forderungen nur von Anwesenden öffentlich zu prüfen und festzustellen
Bei der Eröffnung des Themenkomplexes wurde eine Abstimmung durchgeführt, dass nur Forderungen öffentlich erörtert werden, deren Stimmrechte (physisch oder per Vollmacht) im Saal vertreten waren.
Diese Abstimmung wurde von allen Beteiligten positiv gesehen, so dass ein einstimmiger Beschluss (inklusive der Photon Anwälte, die in diesem Fall nicht von Stimmverbot belegt waren) zustande kam, dass nur Forderungen öffentlich geprüft und festgestellt werden deren Vertreter anwesend waren.
Sodann begannt die Forderungsprüfung bei A also der AOK Nordost.
Photon Gruppe Rechtsanwalt geht und nimmt Arbeitnehmer-Vollmachten nicht wahr
Kurz nach der Eröffnung des zähen Prüfungsverfahrens, in dem jede Forderung einzeln aufgerufen diskutiert und abgestimmt wird, verlässt der Photon Gruppe Rechtsanwalt Linnenbrink den Raum.
Hiernach wurde von der Rechtspflegerin umgehend festgestellt, dass diese mit Ihren Vollmachten nicht mehr vertreten sind und nun von der Liste der öffentlichen Forderungsprüfungen gestrichen werden.
Hiervon waren nicht nur die Hauptforderungen der Photon Gruppe betroffen, sondern auch die 19 Arbeitnehmer, die gutgläubig Ihre Stimme dem Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink zur Vertretung gegeben haben.
Ihre Forderungen wurden nun nicht geprüft und sie wissen nicht, über die Werthaltigkeit bescheid. Ein nächster Termin steht derzeit nicht fest.
Ob diese gutgläubigen Photon-Arbeitnehmer nun Probleme beim Arbeitsamt oder mit dem Insolvenzgeld bekommen für das zum Teil festgestellte Forderungen benötig werden, bleibt abzuwarten. Möglich ist es aber.
Skandal des Parteiverrates durch Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink?
Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink scheint sich aus taktischen Gründen aus der Forderungsprüfung entfernt zu haben.
Denn bleibt die Forderung ungeprüft und nicht abgelehnt hat das, z.B. im Falle der Photon Power AG, die Folge das die Werthaltigkeit noch eine Weile in der Öffentlichkeit kommuniziert werden kann. Auch ist der definitiv festgestellte Finanzschaden der Photon Europe Insolvenz zum heutigen Tage zunächst optisch kleiner.
Eine negative Forderungsfeststellung im Termin für zum unmittelbaren Versagen dieser von der Photon-Gruppe gern genutzten Kommunkationsoptionen (weiterhin werthaltig und wenig festgestellter Schaden).
In diesem Punkt wurde jedoch die, bereits im Verfahren gerügte und durch das Gericht mit Stimmverboten für bestimmte Abstimmungen geahndete, Interessenskollision bei Herrn Linnenbrink virulent.
Durch das Verlassen des Saales hat Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink nicht nur die taktische Photon Option wahrgenommen, sondern seine anderen Vollmachten der 19 Arbeitnehmer nicht wahrgenommen.
Laut Anwaltskammer ist Parteiverrat ein schwerwiegendes Delikt
Eventuell sollte Rechtsanwalt Linnenbrink einmal auf die Homepage seiner für Ihn zuständigen Anwaltskammer Düsseldorf schauen, bevor er solche Mandatskonglomerate für die Photon-Gruppe und ihre gutgläubigen Arbeitnehmer annimmt.
http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/berufsrecht/interessenkollision/
++++++ Vollzitat der Webweite: +++++++
§ 356 StGB
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
§ 43a BRAO
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.
§ 3 BORA
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft wechselt.
(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.
Ob diese Punkte im gegebenen Fall zutreffen und ob der einzelne Arbeitnehmer geschädigt ist, muss der einzelne selber entscheiden. Nur er kann für sein Recht eintreten.
Beschweren kann er sich aber einfach per e-mail bei der Anwaltskammer Düsseldorf:
info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de
Auch sollte er sein Recht aus Auskunft und Erklärung des Stimmverhaltens für seine Vollmacht und der Nichtwahrnehmung der Forserungsprüfung gegenüber Rechtsanwalt Linnenbrink einfordern.
Eklatant ist jedoch wieder wie skrupellos die Photon-Gruppe mit jedem ihr entgegen gebrachten Vertrauen umspringt und wie offensichtlich willfährig sich einige ihrer Gehilfen auf dieses unwürdige Spiel mit dem Vertrauen anderer Menschen einlassen.
Insolvenzverwalter: Nur problembehaftete Forderungen erhalten Nachricht
Der Insolvenzverwalter teilte nach dem Abstimmungsmarathon mit, dass nur Forderungen in denen formale oder sonstige Fehler enthalten sind, eine Mitteilung erhalten. Diese wird den Fehler erklären und um Korrektur oder Nachreichung der Belege bitten.
Anerkannte Forderungen erhalten laut Verfahrensordnung keine Nachricht.
Abschließen lies der Insolvenzverwaltzer verlauten, dass er vorläufig mit einer Quote für die Gläubiger im niedrigen zweistelligen Bereich rechnet.
Es lägen aber noch nachgemeldete Forderungen der Photon-Gruppe von über 3 Millionen Euro zur Prüfung vor und die Verfahrensqoute kann erst am Ende bestimmt werden.
Er sei aber optimistisch, dass überhaupt eine anteilige Auszahlung der Gläubiger erfolgen kann, derzeit sei eine Einstellung des Verfahrens wegen Masselosigkeit nicht geplant.
Die Versammlung endete um 10:40 Uhr mit einem Dank der Rechtspflegerin und des Insolvenzverwalters an die disziplinierten und engagierten Gläubiger.