Freitag, 26. April 2013

Verlauf der Photon Gläubigerversammlung am 19.04.0213 - Teil 7


Photon Power AG soll plötzlich für die Photon Publishing den Kopf hinhalten

Das Angebot des des Rechtsvertreters der Photon Gruppe die Photon Power AG Einspeisevergütungen von 87.500,- € pro Jahr für die Neugründung der Photon Publishing GmbH zu verpfänden. Ist nicht nur für die Zeichner der Photon Power AG Anleihen überraschend und problematisch.  

Auch der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss konnten dieser ungewöhnlichen Sicherheit kein Vertrauen abgewinnen und folglich wurde diese Sicherheit als nicht akzeptabel abgelehnt. 

Hintergund waren folgende Überlegungen des Insolvenzverwalters und seines Gläubigerausschusses:


  • Es wären bei einem Ziehen der Sicherheit nahezu 5 Jahre vergangen bis der Restkaufpreis gezahlt würde

  • Es war nicht bekannt, ob die Forderungen der Photon Power AG werthaltig sind

  • Es war nicht bekannt ob Eigentumsvorbehalte von Lieferanten der Photon Power AG, die ein Solarfeld gebaut hatten bestehen. Hierdurch hätten die Solaranlagen einfach abgebaut werden können und die Sicherheit wäre hinfällig. 



Paukenschlag Photon Sinneswandel - Arbeitnehmer sollen nun nicht mehr übernommen werden 

Auch am 31.01.2013 kam der von der Photon-Gruppe die Mitteilung, dass sie (Photon Publishing GmbH, GF Annegret Kreutzmann) nicht sämtliche Arbeitnehmer übernehmen werde. Deshalb sei man nunmehr der Auffassung, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht mehr vorliege. 



Weil diese Forderung der Photon Publishing GmbH bedeutet hätte, dass sämtliche Arbeitnehmer Ihre Arbeitsrechte (Kündigungschutzzeiten, Abfindungsansprüche, etc.) verlören und würde damit der Sinn der Unternehmensübertragung in der Photon Gruppe torpediert.


Auf Grund des plötzlichen Sinneswandes der Photon-Gruppen Geschäftsführung um Annegret Kreutzmann konnte am 31.01.2013 keine Einigung herbeigeführt werden, so dass der Kaufvertrag zum 01.02.2013 nicht unterzeichnet werden konnte. 

Am 01.02.2013 begann dann das endgültige Insolvenzverfahren. 



++++ Weiter mit Teil 8



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Wichtig!  Dies ist ein aus persönlichen Aufzeichnungen erstellter Text. 

Wer Ergänzungen oder Verbesserungen zu diesem Bericht aus der Gläubigerversammlung hat, kann dies persönlich und auch anonym in den Kommentaren einfügen. Hier kann man auch seine eigenen Eindrücke und Meinungen kundtun.  

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4 Kommentare:

  1. Aber soweit ich informiert bin, laufen Klagen beim Arbeitsgericht Aachen für eine Weiterbeschäftigung nach § 613a BGB gegen die Photon Publishing, bleibt abzuwarten, wie das Gericht das sieht.

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    1. Die broffenen Arbeitnehmer dürften bei Zugrundelegung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB beste Karten haben. Solche arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie sie den Arbeitnehmern im vorliegenden Fall aufgezwungen werden, sind nicht selten. Aufgrund der anfallenden Kosten für anwaltliche Vertretung und Prozesskosten) scheuen viele Arbeitnehmer den Gang zum Gericht. Dies wissen auch Arbeitgeber. Doch auch wenn kein Arbeitsrechtsschutz besteht, sollten sich die betroffenen Arbeitnehmer durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zunächst beraten lassen. Ein Erstgespräch ist in der Regel kostenlos. Sofern der Rechtsstreit nicht aussergerichtlich beigelegt werden kann, was auch nicht selten der Fall ist, sollte der Prozess zur Durchsetzung der Rechte vor Gericht geführt werden. Dies ist in der Regel von erheblichem finanziellem Vorteil, da i.d.R. auch eine sog. "Abfindung" Ziel der Prozessführung ist, sofern eine Weiterbeschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist.

      Im Falle der Photon Publishing GmbH dürften von betroffene Arbeitnehmer -nicht zu Unrecht- das Prozesskostenrisiko besonders im Blick haben. Eine drohende Insolvenz des Arbeitgebers erhöht selbstverständlich das Risiko. Auch damit spielen entsprechend aufgestellte Arbeitgeber. Es kann um beträchtliche Geldbeträge zu Gunsten des Arbeitgebers gehen. Überlassen solte man die juristische Bewerung einem Anwalt der Wahl.

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  2. "Es kann um beträchtliche Geldbeträge zu Gunsten des Arbeitgebers gehen."


    "Zu Gunsten des Arbeitgebers" ist trefflich formuliert, wenn Sie damit einen Zugewinn für die Photon aus "ersparten" Abfindungen meinen.
    Scheinbar hat man in Aachen die Mittel zur Hand sich auf solche Abenteuer einzulassen. Da ist was zu holen, lese ich daraus.

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    1. "Photon Power AG soll plötzlich für die Photon Publishing den Kopf hinhalten"

      Ein Stück aus dem Tollhaus, nicht anders ist das Ansinnen der Photon zur Verpfändung der Einspeisevergütungen in Höhe von 87.500,- € pro Jahr zu bezeichnen. Das der Insolvenzverwalter und Gläübigerausschuss dies klaren Kopfes nicht akzeptierte ist verantwortlich.

      "Es wären bei einem Ziehen der Sicherheit nahezu 5 Jahre vergangen bis der Restkaufpreis gezahlt würde"

      Eine Laufzeit von 5 Jahren mutet bei nüchterner Betrachtung der Gesamtzusammenhänge, Hintergründe und verantwortlichen Akteure als nicht verantwortbar an. Das der Insolvenzverwalter und Gläübigerausschuss dies nicht vertreten kann ist verständlich.

      "Es war nicht bekannt, ob die Forderungen der Photon Power AG werthaltig sind "

      Innerhalb der Photon-Gruppe bestehen -der Insolvenzverwalter stellte dies auf der Gläubigerversammlung trefflich fest- massive personelle Verpflechtungen. Gegen die Geschäftsführerin der insolventen Photon Europe GmbH wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung geführt. Ebenso wie bei der Photon Europe GmbH, ist der Darstellung der Werthaltigkeit von Forderungen nur mit größter Vorsicht zu begegnen. Das der Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss dies klaren Kopfes berücksichtigte ist verantwortlich.

      "Es war nicht bekannt ob Eigentumsvorbehalte von Lieferanten der Photon Power AG, die ein Solarfeld gebaut hatten bestehen."

      Wie ist es möglich, nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit festzustellen, ob Eigentumsvorbehalte von Lieferanten der Photon Power AG bestehen? Unterstellt man vollumfängliche Offenlegung der relevanten Dokumente seitens der Photon Power AG, dürften hier keine Fragen offen bleiben.

      "Paukenschlag Photon Sinneswandel - Arbeitnehmer sollen nun nicht mehr übernommen werden"

      Es ist zu vermuten, dass die Vorhaben der Geschäftsführerin -Bestreitung eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB und Kündigungen von Arbeitnehmern- nicht auf einen tatsächlichen Sinneswandel zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf eine zu frühem Zeitpunkt getroffene Entscheidung beruhen. Erwägungen taktischer Art, unter anderem auch in Hinblick auf einen Betriebsübergang (§ 613a) und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Phase der Konzeptionierung der neuen Gesellschaft (Photon Publishing) angestellt.

      Fraglich bleibt, weshalb keine Auffanggesellschaft gegründet wurde, die sich auch so nennt und als solche vorgestellt wurde. Den Arbeitnehmern der insolventen Photon Europe wurde die neugegründete Photon Publishing GmbH als finale Lösung des Hauses Photon zur Fortführung des Verlagsgeschäfts auf Dauer präsentiert. Entsprechende Aussagen sind bekannt und liegen vor. Zweifel an der Ernsthaftigkeit und dem Willen der Geschäftsführerin zur Fortführung des Unternehmens unter der derzeitigen Firmierung als Photon Publishing GmbH sind angebracht.


      N.R.

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