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Donnerstag, 7. Februar 2013

Amtsgericht Aachen: Verfahrenseröffnung Insolvenzverfahren Photon Europe vom 01.02.2013


Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IE 2/13  
Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 14723 eingetragenen Photon Europe GmbH, Jülicher Str. 376, 52070 Aachen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Annegret Kreutzmann

Geschäftszweig: Herstellung, Publizierung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2013, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.12.2012 bei Gericht eingegangenen Antrags d. Schuldnerin..
Zugleich werden die Verfahren 92 IE 2/13 und 92 IN 299/12, 92 IN 294/12, 92 IN 306/12, 92 IN 253/12, 92 IN 246/12 und 92 IE 1/13 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt André Seckler, Papiermühlenweg 20, 52070 Aachen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.03.2013 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten d. Schuld. in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber d. Schuld. hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom 03.01.2013 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses beendet. Es wird ein neuer vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern werden bestimmt:
- Klaus-Dieter Guddat, Linterstraße 62 a, 52076 Aachen, von der AOK Rheinland/Hamburg
- Fiducia GmbH & Co KG, Wilhemstraße 12, 52070 Aachen, vertreten durch die Fiducia VerwaltungsGmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Philip Kerpen, ebenda
- Weiss Druck GmbH & Co KG, Gans-Georg-Weiss-Straße 7, 52156 Monschau, vertreten durch den Prokuristen Herrn Peter Jakobs, ebenda
.

Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam. Die Annahme ist binnen einer Woche gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Freitag, 19.04.2013, 10:00 Uhr, 
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.351.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens d. Schuld. im Ganzen im Rahmen einer übertragenden Sanierung
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 26.03.2013 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner d. Schuld. (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).


92 IE 2/13
Amtsgericht Aachen, 01.02.2013

Donnerstag, 13. Dezember 2012

EX EST! - rien ne va plus! - Das Spiel ist aus! +++ Amtsgericht Aachen beschließt am 12.12.2012 das Insolvenzverfahren für die Photon


Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 243/12  


In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 14723 eingetragenen Photon Europe GmbH, Jülicher Str. 376, 52070 Aachen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Annegret Kreutzmann, Jülicher Str. 376, 52070 Aachen

Geschäftszweig: Herstellung, Publizierung und Vertrieb von Druckerzeugnissen

ist am 12.12.2012, um 14:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Papiermühlenweg 20, 52070 Aachen bestellt.


Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).  

92 IN 243/12
Amtsgericht Aachen, 12.12.2012


https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=768d0600315fd7dc6e7de7ad9b29f211&datei=gerichte%2Fnw%2Fagaachen%2F12%2F0092_IN00243_12%2F2012_12_12__14_27_17_Anordnung_Sicherungsmassnahmen.htm



++++ Aktueller Kommentar von Photonwatch ++++

Juristisch interessant an diesem Gerichtsbeschluss ist, dass dieses ein vorläufiges Insolvenzverfahren ist.


Das Gericht hat den vorläufigen Insolvenzverwalter jedoch in dieser frühen Phase, noch vor Eröffnung der richtigen Insolvenzverfahrens, bereits ermächtigt, alle Bankguthaben, Gelder und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und alle Gelder entgegenzunehmen. 


Dies bedeutet de Facto, dass die Geschäftsführung vollumfänglich entmachtet wurde und seitens des Gerichtes wenig Vertrauen zu dieser besteht, mit den eingehenden Geldern sachgerecht umzugehen. 


Auch deutet ein derartiger Sachverhalt im vorläufigen Insolvenzverfahren darauf hin, dass dieser Insolvenzbeschluss nicht von der Geschäftsleitung selber, sondern von einem Drittschuldner wie den Sozialkassen oder der Staatsanwaltschaft beantragt wurde.