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Mittwoch, 8. Mai 2013

Photon Gläubigerversammlung vom 03.05.2013 (Fortsetzung) - Teil 18


Der weitere Verlauf der Veranstaltung brachte für die anwesenden Gläubiger zu nächste eine böse Vorahnung wegen der Erfahrungen des Mammut-Termins von 9 Stunden am 19.04.2013. 

Es standen 421 fristgerecht zum Forderungstermin vom 15.03.2013 eingereichte Forderungen zur abschließenden Prüfung an. Forderungen, die nach dem 15.03.2013 eingereicht wurden, standen nicht auf der Tagesordnung des 03.05.2013. 





6.882.479,64 € an Forderungen fristgerecht eingereicht

Zunächst trug die Rechtspflegerin die generelle Natur der vorliegenden Forderungen vor:


  • Miete
  • Arbeitnehmerentgelte
  • Sozialkassen
  • Banken
  • Lieferanten

Hiervon sind ein Großteil vom Insolvenzverwalter nach §178 der Insolvenzordnung bestritten. Dies erfolgte zum Teil aus formalen Gründen (Arbeitnehmerforderungen) zum Teil aber auch mangels Unterlagen. 





Arbeitnehmerforderungen aus formalen Gründen bestritten

Die Arbeitnehmerforderungen wurden größtenteils aus formalen Gründen bestritten. Dies kann die Verwechselung von Brutto und Netto sein, aber auch eine noch nicht vorliegende Neuberechnung des Insolvenzgeldes von der Arbeitsagentur, so dass sich geringfügige Änderungen ergeben. 

Nur wenn eine Forderung bis auf den Cent übereinstimmt, wird sie akzeptiert. 

Die Arbeitnehmer bekommen nun Post vom Insolvenzverwalter, der Ihnen Gründe für das Bestreiten mitteilt. 

Auf diese können Sie reagieren und damit dann Ihre Forderungen anerkennen lassen. 

Durch die Meldung der Forderung ist diese jedoch generell gewahrt. 






Rechtspflegerin möchte Termin kurz halten - Forderungen nur von Anwesenden öffentlich zu prüfen und festzustellen


Bei der Eröffnung des Themenkomplexes wurde eine Abstimmung durchgeführt, dass nur Forderungen öffentlich erörtert werden, deren Stimmrechte (physisch oder per Vollmacht) im Saal vertreten waren. 

Diese Abstimmung wurde von allen Beteiligten positiv gesehen, so dass ein einstimmiger Beschluss (inklusive der Photon Anwälte, die in diesem Fall nicht von Stimmverbot belegt waren) zustande kam, dass nur Forderungen öffentlich geprüft und festgestellt werden deren Vertreter anwesend waren. 

Sodann begannt die Forderungsprüfung bei A also der AOK Nordost. 





Photon Gruppe Rechtsanwalt geht und nimmt Arbeitnehmer-Vollmachten nicht wahr

Kurz nach der Eröffnung des zähen Prüfungsverfahrens, in dem jede Forderung einzeln aufgerufen diskutiert und abgestimmt wird, verlässt der Photon Gruppe Rechtsanwalt Linnenbrink den Raum. 

Hiernach wurde von der Rechtspflegerin umgehend festgestellt, dass diese mit Ihren Vollmachten nicht mehr vertreten sind und nun von der Liste der öffentlichen Forderungsprüfungen gestrichen werden. 

Hiervon waren nicht nur die Hauptforderungen der Photon Gruppe betroffen, sondern auch die 19 Arbeitnehmer, die gutgläubig Ihre Stimme dem Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink zur Vertretung gegeben haben. 

Ihre Forderungen wurden nun nicht geprüft und sie wissen nicht, über die Werthaltigkeit bescheid. Ein nächster Termin steht derzeit nicht fest. 

Ob diese gutgläubigen Photon-Arbeitnehmer nun Probleme beim Arbeitsamt oder mit dem Insolvenzgeld bekommen für das zum Teil festgestellte Forderungen benötig werden, bleibt abzuwarten. Möglich ist es aber.  
  




Skandal des Parteiverrates durch Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink?

Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink scheint sich aus taktischen Gründen aus der Forderungsprüfung entfernt zu haben. 

Denn bleibt die Forderung ungeprüft und nicht abgelehnt hat das, z.B. im Falle der Photon Power AG, die Folge das die Werthaltigkeit noch eine Weile in der Öffentlichkeit kommuniziert werden kann. Auch ist der definitiv festgestellte Finanzschaden der Photon Europe Insolvenz zum heutigen Tage zunächst optisch kleiner. 

Eine negative Forderungsfeststellung im Termin für zum unmittelbaren Versagen dieser von der Photon-Gruppe gern genutzten Kommunkationsoptionen (weiterhin werthaltig und wenig festgestellter Schaden). 



In diesem Punkt wurde jedoch die, bereits im Verfahren gerügte und durch das Gericht mit Stimmverboten für bestimmte Abstimmungen geahndete, Interessenskollision bei Herrn Linnenbrink virulent. 

Durch das Verlassen des Saales hat Photon Gruppe Anwalt Linnenbrink nicht nur die taktische Photon Option wahrgenommen, sondern seine anderen Vollmachten der 19 Arbeitnehmer nicht wahrgenommen. 





Laut Anwaltskammer ist Parteiverrat ein schwerwiegendes Delikt

Eventuell sollte Rechtsanwalt Linnenbrink einmal auf die Homepage seiner für Ihn zuständigen Anwaltskammer Düsseldorf schauen, bevor er solche Mandatskonglomerate für die Photon-Gruppe und ihre gutgläubigen Arbeitnehmer annimmt.  



http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/berufsrecht/interessenkollision/


++++++ Vollzitat der Webweite: +++++++ 

§ 356 StGB 
Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

§ 43a BRAO
Grundpflichten des Rechtsanwalts

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

§ 3 BORA
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft wechselt.

(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.



Ob diese Punkte im gegebenen Fall zutreffen und ob der einzelne Arbeitnehmer geschädigt ist, muss der einzelne selber entscheiden. Nur er kann für sein Recht eintreten.

Beschweren kann er sich aber einfach per e-mail bei der Anwaltskammer Düsseldorf: 

info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de


Auch sollte er sein Recht aus Auskunft und Erklärung des Stimmverhaltens für seine Vollmacht und der Nichtwahrnehmung der Forserungsprüfung gegenüber Rechtsanwalt Linnenbrink einfordern. 



Eklatant ist jedoch wieder wie skrupellos die Photon-Gruppe mit jedem ihr entgegen gebrachten Vertrauen umspringt und wie offensichtlich willfährig sich einige ihrer Gehilfen auf dieses unwürdige Spiel mit dem Vertrauen anderer Menschen einlassen.





Insolvenzverwalter: Nur problembehaftete Forderungen erhalten Nachricht

Der Insolvenzverwalter teilte nach dem Abstimmungsmarathon mit, dass nur Forderungen in denen formale oder sonstige Fehler enthalten sind, eine Mitteilung erhalten. Diese wird den Fehler erklären und um Korrektur oder Nachreichung der Belege bitten. 

Anerkannte Forderungen erhalten laut Verfahrensordnung keine Nachricht. 


Abschließen lies der Insolvenzverwaltzer verlauten, dass er vorläufig mit einer Quote für die Gläubiger im niedrigen zweistelligen Bereich rechnet. 

Es lägen aber noch nachgemeldete Forderungen der Photon-Gruppe von über 3 Millionen Euro zur Prüfung vor und die Verfahrensqoute kann erst am Ende bestimmt werden. 

Er sei aber optimistisch, dass überhaupt eine anteilige Auszahlung der Gläubiger erfolgen kann, derzeit sei eine Einstellung des Verfahrens wegen Masselosigkeit nicht geplant. 



Die Versammlung endete um 10:40 Uhr mit einem Dank der Rechtspflegerin und des Insolvenzverwalters an die disziplinierten und engagierten Gläubiger.    






Dienstag, 7. Mai 2013

Photon Gläubigerversammlung vom 03.05.2013 (Fortsetzung) - Teil 17


Im weiteren Verlauf der Gläubigerversammlung wurde von der Versammlungsleitung der Beschluss herbeigeführt, dass der Insolvenzverwalter beim Fortgang des Verfahrens nach §157 Insolvenzordnung kein Insolvenzplan aufstellen muss. 

Dieser Beschluss, eine verwaltungstechnische Formalie, wurde einstimmig herbeigeführt. 





Abstimmung zur Mandatierung des Insolvenzverwalters Rechtsstreitigkeiten zur Mittelrückforderung einzugehen § 160 InsO


Als nächstes Beschäftigte sich die Versammlung mit dem Themenkomplex der Mandatierung des Insolvenzverwalters Rechtsstreitigkeiten einzugehen, um Rückforderungen gegenüber den Mitgliedern der Photon-Gruppe durchzusetzen.




Ziel: Privathaftung der Photon-Geschäftsführer bei Rückforderungen 

Es ist hierbei einerseits die Durchsetzung von persönlichen Verantwortungen der Photon Europe Geschäftsführung gemeint. Dies betrifft direkt Frau Annegret Kreutzmann und den laut Urteil des Amtsgerichtes faktischen Geschäftsführer Philippe Welter, die bei unsachgemäßen Ausgaben und anderer Misswirtschaft auch vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen haften. 




Ziel: Rückforderungen von Innengeschäften mit der Photon-Gruppe

Andererseits ist die Nutzung der Rechtsmittel auch für die Rückforderungen innerhalb der Photon-Gruppe geeignet. Hier stehen Rückforderungen in Millionenhöhe an, die von den diversen Photon-Gesellschaften eingetrieben werden können. Hierbei ist auch die wahrscheinlich nicht ordnungsgemäße Kapitalerhöhung der Photon Europe ein Rückforderungsgrund. 




Ziel: Robuste Mandatierung des Insolenzverwalters nach § 160 InsO

Aus diesem Grund ist die robuste Mandatierung des Insolvenzverwalters für derartige Rechtsstreitigkeiten wichtig für alle Gläubiger. Schließlich wird bei den Photon-Gruppe speziell in den Gesellschaften Photon Power AG und Photon Holding noch Geld vermutet. 




Stimmverbote greifen bei der Photon Gruppe 

Die Rechtspflegerin verkündete vor der Abstimmung die vom Gericht im Urteil festgelegten Stimmverbote der Photon-Gruppe und ihrer Protagonisten.


Hierdurch waren

  • Solare Beteiligungen GmbH 
  • Photon Holding GmbH
  • Photon Power AG
  • Philippe Welter Consulting
  • Grand Systems GmbH
  • Photon Laboratory GmbH
  • Andreas Lohse
  • Michael Schmela

von der Abstimmung ausgeschlossen.



Gläubigerversammlung beschließt einstimmig den Insolvenzverwalter zu Rechtsstreiten mit der Photon Gruppe zu ermächtigen


Die Abstimmung ergab, dass die Gläubigerversammlung einstimmig ohne Enthaltungen, dem Insolvenzverwalter das robuste Mandat erteilte, die notwendigen Prozesse gegen die Photon-Gruppe und ihre Mitglieder zu führen. 

Der Insolvenzverwalter bedankte sich für das Vertrauen und versprach auch alsbald davon Gebrauch zu machen. Der wahrscheinlich erste Prozess wird zur Einforderung des offenen Rest-Kaufpreises von 55.000,00 € bei der Photon Holding GmbH durchgeführt.  




Rückforderungen gegenüber der Photon Power AG von 800.000,- € werden kommen

Auch die Rückforderungen gegenüber der Photon Power AG von 800.000,- € stehen hoch oben auf der prozessualen Agenda. Der im Raum weilende Photon Power Vorstand Ralf Heuser verfolgte das für sein Unternehmen katastrophale Abstimmungsergebnis sowie die Aussagen live. 

Möglich sind all diese Forderungen und andere Rückforderungen, weil die Photon Europe GmbH laut Gutachten seit dem 01.01.2010 insolvent war. 


Wichtig für alle Photon Power AG Anleihe Gläubiger: 

Herr Heuser war im Raum der Gläubigerversammlung und wusste also definitiv seit dem 03.05.2013 gegen 10.00 Uhr von den auf sein Unternehmen zukommenden Mittelrückforderungen von 800.000,- €. 



In der Konsequenz der Entscheidung des Gläubigerausschusses werden die Photon-Protagonisten vollumfänglich und unnachgiebig zur Finanz-Rechenschaft gezogen werden!



Weiterhin wurden folgende einstimmige Beschlüsse gefasst:

Das Konto der Hinterlegungsstelle des Insolvenzverwalters verbleibt bei der HSBC Bank Trinkaus und Burkard in Düsseldorf. 

Der Insolvenzverwalter wird verpflichtet allen Gläubigern alle 6 Monate einen vollumfänglichen Rechenschaftsbericht der Aktivitäten zu liefern. Hierdurch werden alle Gläubiger über den weiteren Verfahrensverlauf auch der Klagen gegen das Photon-Management informiert. 

Eine Anweisung an den Insolvenzverwalters Zwischenrechnungen zu besonderen Stichtagen erstellen wurde einstimmig nicht erteilt. 




Weiterer Verlauf der Versammlung: 421 termingerecht eingereichte Forderungen sind zu prüfen

Das Insolvenzgericht verkündete, dass 6.882,479,64 € an Gläubigerforderungen fristgerecht bis zum Stichtag dem 15.03.2013 eingegangen waren. Über deren jeweilige Rechtmäßigkeit sollte nun im weiteren Verlauf der Gläubigerversammlung befunden werden... 





++++ Weiter mit Teil 18








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Wichtig!  Dies ist ein aus persönlichen Aufzeichnungen erstellter Text. 


Wer Ergänzungen oder Verbesserungen zu diesem Bericht aus der Gläubigerversammlung hat, kann dies persönlich und auch anonym in den Kommentaren einfügen. Hier kann man auch seine eigenen Eindrücke und Meinungen kundtun.  

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Montag, 6. Mai 2013

Photon Gläubigerversammlung vom 03.05.2013 (Fortsetzung) - Teil 16

Im Tagesordnungspunkt besonders bedeutsame Amtshandlungen des Insolvenzverwalters wurde es nun richtig spannend, denn es ging um die Annahme des Kaufvertrages. 



Tagesordnungspunkt Annahme des Kaufvertrages

Nach diesem Kaufvertrag soll die ganze Photon Europe GmbH mit den Mitarbeitern im Betriebsübergang nach §613a BGB an die neue Photon Publishing verkauft werden. 


Der Insolvenzverwalter Seckler trug erneut die Eck-Konditionen des Vertrages vor:

Enthalten neben dem Kaupreis 100.000,- € für das Unternehmen (zahlbar sofort) und 400.000, € für die vorhanden Forderungen gegen Kunden (in monatlichen Raten a 10.000,- €) waren folgende Besonderheiten:


  • Sollte der Kaufpreis von bis zum 15.03.2013 nicht vollständig fließen kann der Forderungsverkauf rückgängig gemacht werden, wenn keine Sicherheit gestellt wird

  • Photon Power AG verzichtet auf Globalzession

  • Insolvenzmasse erhält 10% der eingetriebenen Forderungen



Keine externer Käufer möglich weil Führungsschicht sich Externen verweigert

Auf Grund der Tatsache, dass die Photon Führungsschicht offen mit Arbeitsniederlegung gedroht hat, wenn ein externer Käufer wie eine andere Verlagsgruppe gefunden wird, war ein Verkauf nur an die Photon Publishing von Annegret Kreutzmann und der Photon-Gruppe möglich. 

Aus diesem für den Insolvenzverwalter nur beschränkt befriedigenden Deal konnte wenigstens der Betriebsübergang nach §613a BGB erreicht und damit formal alle Arbeitsplätze gesichert werden. 

Wären nur Rechte verkauft worden, wären alle Arbeitsplätze vernichtet worden. Bei den dann ausstehenden Forderungen der Arbeitnehmer auf die Insolvenzmasse hätte eine Insolvenz in der Insolvenz gedroht. 




Erfolg von Photon Publishing entzieht sich Einfluss des Insolvenzverwalters

Bezüglich der Überlebenschancen der Photon Publishing GmbH unter der alten Geschäftsführung äußerte sich der Insolvenzverwalter sehr eingeschränkt. Dies entziehe sich seinem Einflussbereich. 




Wenn Kaufvertrag hier abgelehnt wird, dann Rückabwicklung als Konsequenz

Derzeit sei mit einer ca. 20% Quote aus den beitreibbaren Forderungen in der Photon Europe GmbH zu rechnen. Würde der Vertrag abgelehnt, kamen die Arbeitnehmer wieder auf die Masse zu und es ist eine Quote nahe der Masseunzulänglichkeit zu erwarten. 

Insofern sei die Genehmigung des Vertrages ein Schritt der finanziellen Vernunft der Gläubiger. Er erbitte daher die Zustimmung zum Kaufvertrag. 



Abstimmung beginnt mit Stimmverboten

Die Abstimmung über den Kaufvertrag beginnt mit durch das Gericht verhängten und begründeten Stimmverboten:

Stimmverbote nach §77 Insolvenzordnung wurden wegen einer Interessenskollision in diesem Punkt ausgesprochen für:


  • Annegret Kreutzmann, als Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin und der Käuferin 

  • Photon Holding GmbH, als betroffene Vertragspartei

  • Philippe Welter Consulting, als faktischer Geschäftsführer der Photon Holding GmbH, Photon Europe GmbH und der Photon Power AG

  • Michael Schmela, als Mitgesellschafter der betroffenen Photon Holding GmbH

  • Ralf Heuser, als Mitgesellschafter der betroffenen Photon Holding GmbH

  • Andreas Lohse, als Mitgesellschafter der betroffenen Photon Holding GmbH



Stimmen der Photon-Mitarbeiter verfallen in der Vertragsfrage ungenutzt

Bemerkenswerterweise stimmte der die 19 Photon-Mitarbeiter vertretende Anwalt Linnenbrink nicht für seine per Vollmacht vertretenen Photon-Mitarbeiter ab. 


Er vergab so die Stimmen der verbliebenen Photon-Arbeitnehmer in dieser Frage. 

Diese wären sicher sehr wohl für den Kaufvertrag, schließlich ist er ja die Rechtsgrundlage für Ihren jetztigen Arbeitsplatz bei der Photon Publishing GmbH.


Anscheinend besteht tatsächlich ein massiver anwaltlicher Interessenskonflikt, denn das Stimmverbot betraf nur die von Ihm ebenfalls vertretene Geschäftsführung nicht aber die Stimmen der Belegschaft.   



Beschlussvorlage: Kaufvertrag soll angenommen werden

Der Beschluss lautet Zustimmung zur Betriebsveräußerung und zum Kaufvertrag an besonders Interessierte Interessenten nach §160 und 162 der Insolvenzordnung. 

Bei der Abstimmung kam es nur zu einer Ablehnung dieses Vernunft-Verkaufes. 




Finanzverwaltung NRW lehnt Kaufvertrag ab!

Die Finanzverwaltung NRW lehnt den Kaufvertrag mit Ihren festgestellten Forderungen von über 438.000,- € ab:

Die Vertreterin des Landes NRW äußerte sich zu den Gründen wie folgt:


  • Dies sei zwar für die Gläubiger der im Moment nachvollziehbar finanziell vernünftigste Weg. 

  • Als Land NRW habe man aber das ganze Konstrukt Photon-Gruppe im Blick. Hierbei ist der Vertrag aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. 

  • Die Identität der handelnden Personen lässt den Verkauf nicht richtig erscheinen, weil diese offensichtlich in gleicher Weise weitermachen. 

  • Der Erfolg der Photon Publishing GmbH scheint auf Basis der jetzigen Erkenntnisse nicht gesichert. 

  • Die Arbeitsplätze seien durch den Verkauf an diese Photon Publishing GmbH ebenfalls nicht sicher. 


Aus diesen Aussagen lässt schließen, dass auch bei der Finanzverwaltung NRW massive negativer Erfahrungen mit der Photon Gruppe vorliegen. 






Finanzverwaltung NRW erwägt Gewerbeverbotsverfahren für die Photon-Protagonisten

Auf die Frage des Insolvenzverwalters, ob denn ein Gewerbeverbotsverfahren für die Protagonisten eingeleitet würde. Wurde seitens der Vertreterin erklärt: "Hierüber ist noch nicht abschließend befunden."


Die Photon-Anwälte Küthe und Linnenbrink sen. schauen ernst ob des im Raume stehenden Gerwerbeverbotsverfahrens für Ihre Mandanten. 





Photon Power Vorstand Heuser kommt zu spät

Während der Auszählung der Stimmen nach Kapitalanteilen erscheint der Vertreter der Photon Power AG Vorstand Ralf Heuser um 10:48 Uhr im Saal. Er wird kurz von der Versammlungsleitung als Anwesend ausgerufen bevor diese die Auszählung fortführen. 

Interessant an der Anwesenheit von Herrn Häuser ist, dass der Kontaktaufnahmeversuch mit seinen eigenen Anwälten schroff und unfreundlich, sogar ohne eine Begrüßung eines Blickes oder gar eines Handschlags seitens der Anwälte endet.  

Da werden doch wohl nicht schon wieder Honorarforderungen offen sein?






Deutliche Mehrheit für die Annahme des Finanz-Vernunft-Vertrages mit dem Wackelkandidaten Photon Publishing GmbH


Sodann verkündet die Rechtspflegerin Annahme des Kaufvertrages mit folgenden Stimmergebnissen:

Für die Annahme des Kaufvertrages stimmten Forderungen von 


6.153.057,31 €


Gegen die Annahme des Kaufvertrages stimmte das Land NRW mit Forderungen von 


438.621,11 €


Danach wurde von der Rechtspflegerin gefragt, ob es Einwände gegen die Nutzung der Stimmenmehrheit nach §77 Insolvenzordnung gibt. Dies war nicht der Fall und so wurde der Kaufvertrag der Photon Publishing am 03.05.2013 um 09.58 Uhr rechtsgültig und unwiderruflich genehmigt


Danach wurden die weiteren bedeutsamen Handlungen des Insolvenzverwalters wie die Rückforderung gegen die Photon-Gruppe erörtert... 





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Wichtig!  Dies ist ein aus persönlichen Aufzeichnungen erstellter Text. 

Wer Ergänzungen oder Verbesserungen zu diesem Bericht aus der Gläubigerversammlung hat, kann dies persönlich und auch anonym in den Kommentaren einfügen. Hier kann man auch seine eigenen Eindrücke und Meinungen kundtun.  

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Sonntag, 5. Mai 2013

Photon Gläubigerversammlung vom 03.05.2013 (Fortsetzung) - Teil 15



Im weiteren Verlauf der Versammlung wurde die Begründung für die Aberkennung der Stimmrechte im Falle Michael Schmela durch die Insolvenzrichterin in Ihrem Urteil begründet.



Kein Arbeitsvortrag vorhanden - Schmela war kein Mitarbeiter der Photon Europe!

Herr Michael Schmela besaß laut Gerichtsurteil keinen Arbeitsvertrag mit der Photon Europe. 

Zumindest wurde dieser weder dem Gericht vorgelegt, noch ist dieser in den dem Insolvenzverwalter   im Rahmen der Betriebsübergabe der Photon Europe GmbH überstellt worden. 

Auch wurde keine Einrede geltend gemacht, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden hätte. 




Vertragsverhältnis eher dienstleistungsartig - Doch mit Wem?

Der Richterin erschien es, dass die Beziehung von Herrn Schmela mit der Photon Zeitschrift dienstleistungsartig war. 

Leider konnte durch das Gericht nicht ermittelt werden mit Welcher der Photon-Firmen ein solches Dienstleistungsverhältnis bestanden habe.  




Beteiligung als Mitgesellschafter im Photon Firmengeflecht

Herr Schmela ist aktiver Mitgesellschafter im Photon Firmengeflecht der Photon Holding und der Photon Power AG. Bei dieser ist er auch als Vorstand aktiv und bezieht hieraus auch sicherlich ein stattliches Finanzeinkommen.   




Gerichtsfeste Nachweise für Forderungen fehlen! 

Bei einer derartigen Forderungshöhe von 639.830,29 € ist ein Nachweis über eine Vertragsgrundlage erforderlich. Herr Schmela hat es aber versäumt einen derartigen Nachweis zu erbringen. 




Forderung Lohse durch Ausschlussfrist nichtig

Der Mitgesellschafter Andreas Lohse hatte als Einziger der Photon Riege einen Arbeitsvertrag. Bei einem Studium dessen fiel dem Gericht auf, dass dieser eine handelsübliche Arbeitsvertrag ein Verfallsdatum für Forderungen besaß. Hierdurch waren die Forderungen von Herrn Lohse nichtig.  




Forderungen Photon Laboratory GmbH nichtig - Unterlagen fehlen

Die Forderungen der Photon Laboratory GmbH in Höhe von 26.005,82 € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden. 





Forderungen Solar Beteiligungen GmbH nichtig - Unterlagen fehlen

Die Forderungen der Solar Beteiligungen GmbH in Höhe von 427.000,- € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden. 




Forderungen Philippe Welter Consulting nichtig - Unterlagen fehlen

Die Forderungen der Philippe Welter Consulting in Höhe von 175.367,08 € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden. 




Forderungen Photon Holding GmbH nichtig - Unterlagen fehlen

Die Forderungen der Photon Holding GmbH in Höhe von 906.100,- €wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden. 

Es gab zwar einen Lizenzvertrag zwischen der Photon Holding GmbH und der Photon Europe GmbH, nach der die Photon Europe 5% des Verlags-Umsatzes an die Holding für die Nutzung des Markennamens Photon abführen musste, dieser wurde aber nicht mit Leben gefüllt. 

Sämtliche nachvollziehbare Umsatzabrechnungen und Berechnungen fehlen und sind auch nicht in der Buchhaltung der Photon Europe GmbH erfasst. In sofern geht das Gericht in seinem Urteil nicht von einer Werthaltigkeit der Forderungen aus und versagt folgerichtig das Stimmrecht dieser Forderungen.  






Prozessbetrug durch die Photon Gruppe? 

Unter der Hand war die juristische Einschätzung zu hören, dass bei den von der Photon Gruppe angemeldeten Forderungen von insgesamt über 3 Millionen Euro derart viele Fragezeichen aufgetaucht sind, dass Anzeichen für einen Prozessbetrug zur Manipulation der Abstimmungen im Insolvenzverfahren vorliegen. 



Keine Wiederholung der Wahl notwendig 

Die Richterin führte in Ihrem Urteil aus, dass keine Wiederholung der Wahl notwendig war und Sie mit Ihrem Urteil folgendes Abstimmungsergebnis rechtskräftig feststellt: 


Zustimmung für die Fortführung eines Gläubigerausschusses gaben:

1.017.328,70 € an Forderungen


Für eine Ablehnung der Fortführung eines Gläubigerausschusses votierten:

1.714.776,12 € an Forderungen


Hiermit sei die Fortführung des Gläubigerauschusses auf Grund des Urteils rechtskräftig abgelehnt.




Gericht verhängt Stimmverbote in eigener Sache für die Photon-Gruppe

Auch würde für die von Rechtsanwalt Linnenbrink per Vollmacht vertretene Photon-Gruppe auf Grund des gerügten Interessenskonfliktes mit einem Stimmverbot für weitere Abstimmungen belegt werden, die einen Interessenskonflikt zwischen der Geschäftsführung und den Angestellten begründen. 

Im Weiteren wird das Gericht bei jeder Einzelabstimmung die bestehenden Stimmverbote benennen. 





Danach standen die Entscheidungen über besonders bedeutende Amtshandlungen des Insolvenzverwalters nach §160 und §162 der Insolvenzordnung auf der Tagesordnung...




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Samstag, 4. Mai 2013

Photon Gläubigerversammlung vom 03.05.2013 (Fortsetzung) - Teil 14

Auf Grund der intensiven Erfahrungen vom 19.04.2013 war die Fortsetzung der Photon Gläubigerversammlung am 03. Mai von allen Beteiligten mit einiger Spannung erwartet worden. 

Die Versammlung fand sodann auch nicht mehr im historischen Schwurgerichtssaal statt, sondern im Saal der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes Aachen, der erheblich kleiner war. So dass es während des Einlasses besorgte Blicke gab, ob die Räumlichkeiten noch einmal für 9 Stunden Marathonsitzung ausreichen würden. 

Bei Versammlungsbeginn eröffnete die Rechtspflegerin des Verfahrens wieder die Versammlung und verlas die teilnehmen Parteien sowie deren Vertreter. 




Unspektakulärer Versammlungsbeginn mit Formalia

Es bestanden alle Vollmachten des letzten Termins weiterhin, so dass es nur zu wenigen persönlichen Neuanmeldungen kam. 

Aus der Photon Gruppe heraus wurden weiterhin keine Nachreichungen von Vollmachten oder ähnliche Tricks versucht, so dass die Versammlung im Kern unverändert fortgehen konnte. Bemerkenswert war jedoch, dass die Photon-Vollmachten nicht mehr von dem in den Vollmachten benannten Anwalt Felix Linnenbrink vertreten wurden, sondern nun in Untervollmacht dessen von dem Anwalt Richard Linnenbrink verteten wurden. 

Zunächst stellte die anwesende Rechtspflegerin die Formalia wie ordnungsgemäße Bekanntmachung und Einladung fest, um dann die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu verkünden. 




Gericht befindet in Urteil über Rüge des Rechtsanwaltes Nümann zur Zulässigkeit der Photon-Stimmenvertretung wegen des offensichtlichen Interessenskonfliktes


Aus der Versammlung heraus wurde erneut der berufsrechtliche Interessenskonflikt des Rechtsanwaltes Linnenbrink gerügt. 

Dieser besitzt einerseits die Vollmachten für die Photon Geschäftsführung (inkl. Beteiligungen) als auch für diverse Mitarbeiter. 


Hier kommt ein eklatanter berufsrechtlicher Konflikt für Anwälte auf, denn z.B. bei dem Thema Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter hat die Geschäftsführung naturgemäß den Wunsch diese zu verhindern, die Mitarbeiter jedoch den Wunsch das hier die Masse gemehrt wird. Anwälte dürfen nicht gleichzeitig widerstrebende Interessen vertreten. 


Das Gericht erklärte hierauf Rücksicht genommen zu haben, hierbei wurde vom Gericht bezüglich auf das von der Insolvenzrichterin festgesetzte Urteil zur Abstimmung über den Gläubigerausschuss verwiesen, das später verlesen werden sollte. 





Rechtspflegerin verliest die Abstimmung über die Fortführung des Gläubigerausschusses


Abschließend verkündete die Rechtspflegerin das Ergebnis der Abstimmung über die Fortführung des Gläubigerausschusses:

Zustimmung für die Fortführung eines Gläubigerausschusses gaben:


1.017.328,70 € an Forderungen


Für eine Ablehnung der Fortführung eines Gläubigerausschusses votierten:


1.714.776,12 € an Forderungen


Hiermit sei die Fortführung des Gläubigerauschusses abgelehnt. 

Zur Begründung wurde von der Versammlungsleitung auf das von der Insolvenzrichterin gefällte Urteil verwiesen, dass auf Grund der zahlreichen Einsprüche und Rechtsmittel gegen die Zulässigkeit von Stimmen notwendig war. 





Insolvenzrichterin verkündet Urteil über Stimmrechte der Photon 


Nach eingehender Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes verkündete die Richterin im Namen des Volkes folgendes:


Die Beschlüsse der Rechtspflegerin über die Stimmrechte der Photonn Gruppe und anderer Gläubiger (Beschlüsse, Beschlüsse und Beschlüsse) haben Rechtskraft. 



Hiermit werden folgende Stimmrechte der Photon Gruppe auf 0,00 € rechtsverbindlich festgelegt: 

  • Solare Beteiligungen GmbH = 0,00 € 
  • Photon Holding GmbH = 0,00 €  
  • Photon Power AG = 0,00 €  
  • Philippe Welter Consulting = 0,00 €   
  • Grand Systems GmbH = 0,00 €   
  • Photon Laboratory GmbH = 0,00 €  
  • Andreas Lohse = 0,00 €


Abgeändert werden jedoch folgende Beschlüsse:


  • Der Beschluss Frau Annegret Kreutzmann 0 € Stimmrecht zuzuerkennen wird jedoch revidiert. Frau Kreutzmann erhält ein Stimmrecht nun 90.005,17 € zuerkannt. 

  • Der Beschluss Michael Schmela 90.561,32 € an Stimmrechten zu gewähren wird revidiert. Vielmehr erhält Herr Schmela ein Stimmrecht von 0,00 € zuerkannt. 




Interessante Begründung des Urteils im Falle Annegret Kreutzmann 

Die Geschäftsführerin der insolventen Photon Europe GmbH hat Ansprüche über Gehaltszahlungen von 167.000,- € eingereicht. Diese bestehen aus Gehaltsansprüchen von monatlich 16.432,26 €.  




Diese Gehaltsansprüche sind laut Urteil nicht nachvollziehbar.  

Es gab laut Urteil keinen Arbeitsvertrag. Dieser sei aber bei einer derartigen Gehaltshöhe erforderlich. Es wurde seitens der Antragstellerin auch nicht eingewendet, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag o.ä. bestanden habe. 




Urteil verkündet faktische Geschäftsführerschaft von Philippe Welter

Weiterhin hat die Geschäftsleitung durch Annegret Kreutzmann nur beschränkt stattgefunden. 

Es bestand eine faktische Geschäftsführung durch Herrn Philippe Welter! 

Dies ist für Prozessbeobachter ein wichtiger Baustein, Herr Welter ist nun erstmals in einem Gerichtsurteil zweifelsfrei als faktischer Geschäftsführer benannt und wird hierdurch im weiteren Gerichtsverfahren nicht aus der Verantwortung abtauchen können!





Urteil erklärt es sei zweifelhaft wer der Nutznießer des Gehaltes war!

Ferner führte die Richterin aus, bei dem Gehalt sei weiterhin zweifelhaft, ob nicht der faktische Geschäftsführer Philippe Welter der eigentliche Nutznießer war! 

Da diese juristisch bemerkenswerte Aussage nicht weiter erläutert wurde, bleibt hier viel Raum für Spekulationen über den Hintergrund dieser interessanten Aussage.





Schätzung der Gehaltshöhe unmöglich

Das Gericht sah sich außerstande einzuschätzen, wie hoch die Gehaltsansprüche in Wirklichkeit waren, dazu lägen keine Unterlagen vor aus denen sich eine derartiger Schluss ziehen lassen kann. 

  



Forderungen von 90.005,17 € als Stimmrecht zuerkannt

Dennoch wurden Frau Kreutzmann laut Gerichtsbeschluss Stimmrechte in Höhe 90.005,17 € zuerkannt. Diese resultieren aus einer von ihr übernommenen Bankbürgschaft gegenüber der Photon Europe GmbH und konnten zweifelsfrei ermittelt werden. 




Danach wurde die interessante Urteilsbegründung über die Aberkennung der Stimmrechte für den Chefredakteur der Photon International Michael Schmela verkündet...  





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