Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 243/12
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 14723 eingetragenen Photon Europe GmbH, Jülicher Str. 376, 52070 Aachen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Annegret Kreutzmann, Jülicher Str. 376, 52070 Aachen
Geschäftszweig: Herstellung, Publizierung und Vertrieb von Druckerzeugnissen
ist am 12.12.2012, um 14:13 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt André Seckler, Papiermühlenweg 20, 52070 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Amtsgericht Aachen, 12.12.2012
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_aufruf.pl?PHPSESSID=768d0600315fd7dc6e7de7ad9b29f211&datei=gerichte%2Fnw%2Fagaachen%2F12%2F0092_IN00243_12%2F2012_12_12__14_27_17_Anordnung_Sicherungsmassnahmen.htm
++++ Aktueller Kommentar von Photonwatch ++++
Juristisch interessant an diesem Gerichtsbeschluss ist, dass dieses ein vorläufiges Insolvenzverfahren ist.
Das Gericht hat den vorläufigen Insolvenzverwalter jedoch in dieser frühen Phase, noch vor Eröffnung der richtigen Insolvenzverfahrens, bereits ermächtigt, alle Bankguthaben, Gelder und sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und alle Gelder entgegenzunehmen.
Dies bedeutet de Facto, dass die Geschäftsführung vollumfänglich entmachtet wurde und seitens des Gerichtes wenig Vertrauen zu dieser besteht, mit den eingehenden Geldern sachgerecht umzugehen.
Auch deutet ein derartiger Sachverhalt im vorläufigen Insolvenzverfahren darauf hin, dass dieser Insolvenzbeschluss nicht von der Geschäftsleitung selber, sondern von einem Drittschuldner wie den Sozialkassen oder der Staatsanwaltschaft beantragt wurde.