Kein Arbeitsvortrag vorhanden - Schmela war kein Mitarbeiter der Photon Europe!
Herr Michael Schmela besaß laut Gerichtsurteil keinen Arbeitsvertrag mit der Photon Europe.
Zumindest wurde dieser weder dem Gericht vorgelegt, noch ist dieser in den dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Betriebsübergabe der Photon Europe GmbH überstellt worden.
Auch wurde keine Einrede geltend gemacht, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden hätte.
Vertragsverhältnis eher dienstleistungsartig - Doch mit Wem?
Der Richterin erschien es, dass die Beziehung von Herrn Schmela mit der Photon Zeitschrift dienstleistungsartig war.
Leider konnte durch das Gericht nicht ermittelt werden mit Welcher der Photon-Firmen ein solches Dienstleistungsverhältnis bestanden habe.
Beteiligung als Mitgesellschafter im Photon Firmengeflecht
Herr Schmela ist aktiver Mitgesellschafter im Photon Firmengeflecht der Photon Holding und der Photon Power AG. Bei dieser ist er auch als Vorstand aktiv und bezieht hieraus auch sicherlich ein stattliches Finanzeinkommen.
Gerichtsfeste Nachweise für Forderungen fehlen!
Forderung Lohse durch Ausschlussfrist nichtig
Der Mitgesellschafter Andreas Lohse hatte als Einziger der Photon Riege einen Arbeitsvertrag. Bei einem Studium dessen fiel dem Gericht auf, dass dieser eine handelsübliche Arbeitsvertrag ein Verfallsdatum für Forderungen besaß. Hierdurch waren die Forderungen von Herrn Lohse nichtig.
Forderungen Photon Laboratory GmbH nichtig - Unterlagen fehlen
Die Forderungen der Photon Laboratory GmbH in Höhe von 26.005,82 € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden.
Forderungen Solar Beteiligungen GmbH nichtig - Unterlagen fehlen
Die Forderungen der Solar Beteiligungen GmbH in Höhe von 427.000,- € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden.
Forderungen Philippe Welter Consulting nichtig - Unterlagen fehlen
Die Forderungen der Philippe Welter Consulting in Höhe von 175.367,08 € wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden.
Forderungen Photon Holding GmbH nichtig - Unterlagen fehlen
Die Forderungen der Photon Holding GmbH in Höhe von 906.100,- €wurden als nichtig abgeurteilt, da die notwendigen Unterlagen zum Nachweise dem Gericht nicht vorgelegt wurden.
Es gab zwar einen Lizenzvertrag zwischen der Photon Holding GmbH und der Photon Europe GmbH, nach der die Photon Europe 5% des Verlags-Umsatzes an die Holding für die Nutzung des Markennamens Photon abführen musste, dieser wurde aber nicht mit Leben gefüllt.
Sämtliche nachvollziehbare Umsatzabrechnungen und Berechnungen fehlen und sind auch nicht in der Buchhaltung der Photon Europe GmbH erfasst. In sofern geht das Gericht in seinem Urteil nicht von einer Werthaltigkeit der Forderungen aus und versagt folgerichtig das Stimmrecht dieser Forderungen.
Prozessbetrug durch die Photon Gruppe?
Unter der Hand war die juristische Einschätzung zu hören, dass bei den von der Photon Gruppe angemeldeten Forderungen von insgesamt über 3 Millionen Euro derart viele Fragezeichen aufgetaucht sind, dass Anzeichen für einen Prozessbetrug zur Manipulation der Abstimmungen im Insolvenzverfahren vorliegen.
Keine Wiederholung der Wahl notwendig
Die Richterin führte in Ihrem Urteil aus, dass keine Wiederholung der Wahl notwendig war und Sie mit Ihrem Urteil folgendes Abstimmungsergebnis rechtskräftig feststellt:
Zustimmung für die Fortführung eines Gläubigerausschusses gaben:
1.017.328,70 € an Forderungen
Für eine Ablehnung der Fortführung eines Gläubigerausschusses votierten:
1.714.776,12 € an Forderungen
Hiermit sei die Fortführung des Gläubigerauschusses auf Grund des Urteils rechtskräftig abgelehnt.
Gericht verhängt Stimmverbote in eigener Sache für die Photon-Gruppe
Auch würde für die von Rechtsanwalt Linnenbrink per Vollmacht vertretene Photon-Gruppe auf Grund des gerügten Interessenskonfliktes mit einem Stimmverbot für weitere Abstimmungen belegt werden, die einen Interessenskonflikt zwischen der Geschäftsführung und den Angestellten begründen.
Im Weiteren wird das Gericht bei jeder Einzelabstimmung die bestehenden Stimmverbote benennen.
Gericht verhängt Stimmverbote in eigener Sache für die Photon-Gruppe
Auch würde für die von Rechtsanwalt Linnenbrink per Vollmacht vertretene Photon-Gruppe auf Grund des gerügten Interessenskonfliktes mit einem Stimmverbot für weitere Abstimmungen belegt werden, die einen Interessenskonflikt zwischen der Geschäftsführung und den Angestellten begründen.
Im Weiteren wird das Gericht bei jeder Einzelabstimmung die bestehenden Stimmverbote benennen.
Danach standen die Entscheidungen über besonders bedeutende Amtshandlungen des Insolvenzverwalters nach §160 und §162 der Insolvenzordnung auf der Tagesordnung...
++++ Weiter mit Teil 16
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Wichtig! Dies ist ein aus persönlichen Aufzeichnungen erstellter Text.
Wer Ergänzungen oder Verbesserungen zu diesem Bericht aus der Gläubigerversammlung hat, kann dies persönlich und auch anonym in den Kommentaren einfügen. Hier kann man auch seine eigenen Eindrücke und Meinungen kundtun.
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